2.2. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, andere Behörden hätten lediglich dann einen Anspruch auf Akteneinsicht, wenn dies für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren notwendig sei. Vorliegend führe die Kantonspolizei Aargau allerdings kein Verfahren, vielmehr sei sie rein präventiv im Rahmen des Bedrohungsmanagements tätig und prüfe mutmasslich erst, ob sie überhaupt ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnen wolle. Es liege somit keine gesetzliche Grundlage für die Gewährung der Akteneinsicht vor.