2.3. Am 1. Oktober 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg, dem Gewaltschutz der Kantonspolizei Aargau werde nach Rechtskraft dieser Verfügung eine Kopie des fachpsychiatrischen Kurzgutachtens zugestellt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 9. Oktober 2024 Beschwerde gegen die ihm am 3. Oktober 2024 zugestellte Verfügung und beantragte: " 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 01. Oktober 2024 sei aufzuheben. 2. Die Herausgabe des Fachpsychiatrischen Kurzgutachtens vom 15. September 2024 an die Kantonspolizei Aargau, Gewaltschutz, sei zu verweigern.