2. 2.1. Am 19. September 2024 ersuchte die Kantonspolizei Aargau (Gewaltschutz) die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg u.a. um Einsicht in das im Strafverfahren eingeholte forensisch-psychiatrische Gutachten über den Beschwerdeführer und um Orientierung über den dereinstigen Abschluss des Vorverfahrens. 2.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 26. September 2024, dass dem Ersuchen nur insoweit stattzugeben sei, als es die Information über den Abschluss des Vorverfahrens betreffe. Die Einsicht in das foren- sisch-psychiatrische Kurzgutachten sei hingegen zu verweigern.