Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.294 (STA.2024.2) Art. 1 Entscheid vom 6. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, […], führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stefan Meichssner, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beteiligte Kantonspolizei Aargau, Behörde Tellistrasse 85, 5001 Aarau Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gegenstand vom 1. Oktober 2024 betreffend Akteneinsicht in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen einer Vielzahl von De- likten. 2. 2.1. Am 19. September 2024 ersuchte die Kantonspolizei Aargau (Gewalt- schutz) die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg u.a. um Einsicht in das im Strafverfahren eingeholte forensisch-psychiatrische Gutachten über den Beschwerdeführer und um Orientierung über den dereinstigen Ab- schluss des Vorverfahrens. 2.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 26. September 2024, dass dem Ersuchen nur insoweit stattzugeben sei, als es die Information über den Abschluss des Vorverfahrens betreffe. Die Einsicht in das foren- sisch-psychiatrische Kurzgutachten sei hingegen zu verweigern. 2.3. Am 1. Oktober 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg, dem Gewaltschutz der Kantonspolizei Aargau werde nach Rechts- kraft dieser Verfügung eine Kopie des fachpsychiatrischen Kurzgutachtens zugestellt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 9. Oktober 2024 Beschwerde gegen die ihm am 3. Oktober 2024 zugestellte Verfügung und beantragte: " 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 01. Oktober 2024 sei aufzuheben. 2. Die Herausgabe des Fachpsychiatrischen Kurzgutachtens vom 15. Sep- tember 2024 an die Kantonspolizei Aargau, Gewaltschutz, sei zu verwei- gern. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt)." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2024 beantragte die Staatsan- waltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Abweisung der Beschwerde. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 1. Oktober 2024 ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen keine vor. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete ihre Verfü- gung vom 1. Oktober 2024 wie folgt: Dem Beschwerdeführer sowie den Mitbeschuldigten würden diverse Straftaten zur Last gelegt, die sie bereits ausgeführt oder geplant hätten. Gestützt hierauf sei von der Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau sowie der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Aargau (im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens) u.a. die Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bejaht worden. Die Kantonspolizei Aargau sei zur Erfüllung ihrer Aufgabe im Be- reich des Bedrohungsmanagements auf das Gutachten angewiesen. Auf- grund dessen sei es nach Rechtskraft an die Kantonspolizei Aargau her- auszugeben. 2.2. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, andere Behörden hätten lediglich dann einen Anspruch auf Akteneinsicht, wenn dies für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren notwendig sei. Vorliegend führe die Kantonspolizei Aargau allerdings kein Verfahren, vielmehr sei sie rein präventiv im Rahmen des Bedrohungsmanagements tätig und prüfe mutmasslich erst, ob sie überhaupt ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnen wolle. Es liege somit keine gesetzliche Grund- lage für die Gewährung der Akteneinsicht vor. Weiter wäre die Herausgabe des Gutachtens auch unverhältnismässig und verletze sein Recht auf infor- mationelle Selbstbestimmung und persönliche Freiheit. So werde im Gut- achten eine relevante Wiederholungsgefahr klar verneint. Es bestehe somit kein nennenswertes Gewaltproblem. Somit bestehe kein öffentliches Inte- resse an der Herausgabe des Gutachtens, welches sehr persönliche und sensible Daten über ihn enthalte. Dem Beschwerdeführer würden überdies keine Delikte gegen Leib und Leben vorgeworfen, auch deshalb bestehe kein öffentliches Interesse an einem Bedrohungsmanagement. Schliesslich bestehe in seinem Fall kein Platz für präventive Polizeitätigkeit, da bereits ein repressives Strafverfahren geführt werde. Die Herausgabe des Gutach- tens sei zudem auch nicht erforderlich, da die Kantonspolizei über Ent- scheide und Sanktionen informiert werde und sich bereits auf diese Weise ein Bild vom Beschwerdeführer machen könne. Seine privaten Interessen am Schutz der hochsensiblen persönlichen Daten überwiege das höchs- tens geringfügige öffentliche Interesse an einer Herausgabe des Gutach- -4- tens an die Kantonspolizei Aargau. Die Herausgabe sei damit zu verwei- gern. Schliesslich sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer mit einer Herausgabe des Gutachtens zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht habe rechnen müssen. 2.3. 2.3.1. Das Akteneinsichtsrecht von Behörden, die nicht Verfahrenspartei im Straf- verfahren sind (vgl. Art. 101 Abs. 1 StPO), richtet sich nach Art. 101 Abs. 2 StPO. Gemäss Art. 101 Abs. 2 StPO können andere Behörden die Akten bei hängigen Strafverfahren einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Ein- sichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die Strafprozessordnung gewährt das Einsichtsrecht der Behörden nach Art. 101 Abs. 2 StPO „in sehr weitgehender Weise“ (DANIEL JOSITSCH/ NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 627). Die Strafbehörde ist, wenn die entsprechenden Vo- raussetzungen erfüllt sind, verpflichtet, Akteneinsicht zu gewähren. Es be- steht ein Akteneinsichtsrecht, wenn die ersuchende Behörde die Akten für die Bearbeitung ihrer Verfahren benötigt und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten (Geheimhaltungs-)Interessen entgegenstehen. Gegeneinander abzuwägen sind das öffentliche Interesse an einer raschen und ungestörten Durchführung des Strafverfahrens und allfällige öffentliche oder private Interessen des Geheimnis- oder Persön- lichkeitsschutzes. Behörden, die um Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 2 StPO ersuchen, müssen ein Interesse nachweisen bzw. kurz darlegen, weshalb die Akten für ihr Verfahren voraussichtlich erheblich sind. Hinge- gen müssen die Akten von den Behörden nicht auch tatsächlich benötigt werden, geht es doch gerade darum, aufgrund von Informationen und Un- terlagen die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte erst noch aufzuklären (MIRIAM HANS/DOROTHE WIPRÄCHTIGER/MARKUS SCHMUTZ, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 101 StPO). Der Akteninhalt als solcher kann zu einer Einschränkung oder Aufhebung des Akteneinsichtsrechts Anlass geben. Dies kann der Fall sein zum Schutz der Persönlichkeit, so beispielsweise bei medizinischen Unterlagen (DANIELA BRÜSCHWEILER/CHRISTA GRÜNIG, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 101 StPO). Das Datenschutzgesetz findet keine Anwendung auf lau- fende Strafverfahren (vgl. Art. 2 Abs. 3 DSG; BRÜHSCHWEILER/GRÜNIG, a.a.O., N. 1b zu Art. 101 StPO [allerdings zur alten Bestimmung von aArt. 2 Abs. 2 lit. c DSG]). -5- 2.3.2. Gemäss § 24 Abs. 3bis des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) gewähren die Staatsanwaltschaften, die Gerichte und die Strafvollzugsbehörden der Kantonspolizei auf begründe- tes Gesuch hin Einsicht in Entscheide, Gutachten und weitere Unterlagen des Straf- und Strafvollzugsverfahrens, soweit dies zur Erfüllung deren Auf- gaben im Bereich des Bedrohungsmanagements gemäss § 3 Abs. 1 lit. m des Polizeigesetzes (PolG) erforderlich ist. Gemäss § 46a PolG ergreift die Kantonspolizei bei Vorliegen einer Bedrohungslage die notwendigen bera- tenden und präventiven Massahmen zum Schutz der bedrohten Personen (Abs. 1). Sie erfüllt diese Aufgaben namentlich durch Einholen von Aus- künften über strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen bei Gerichten und Strafverfolgungsbehörden, wenn ein hinreichender Verdacht bezüglich Gefährlichkeit der gewalttätigen oder drohenden Person besteht (§ 46a Abs. 2 lit. a PolG). 2.4. 2.4.1. Zunächst ist der Einwand des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach eine gesetzliche Grundlage für ein Akteneinsichtsrecht der Kantonspolizei Aar- gau fehle, da vorliegend kein ihn betreffendes Verwaltungsverfahren hän- gig sei. 2.4.2. Die Kantonspolizei Aargau stützte ihr Akteneinsichtsgesuch vom 19. Sep- tember 2024 (Register 3.3) an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg auf Art. 75 Abs. 4 StPO und Art. 101 Abs. 2 StPO i.V.m. § 24 Abs. 3bis EG StPO und § 46a Abs. 2 lit. a PolG und § 51 Abs. 1 PolG. Zur Begrün- dung führte sie aus, die Gruppe Gewaltschutz des Dienstes Kriminalprä- vention der Kantonspolizei Aargau führe gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. b und lit. m PolG i.V.m. § 46a PolG ein Fallmanagement über den Beschwerde- führer. Zwecks weiterer Beurteilung und Einschätzung der Sachlage und zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags (Erkennung einer bevorstehenden Gefährdung) sei die Gruppe Gewaltschutz auf die ersuchten Auskünfte zwingend angewiesen. Gegebenenfalls seien situationsadäquat und ziel- gerichtet weitere notwendige Gewaltschutzmassnahmen einzuleiten. 2.4.3. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, es sei kein ihn betreffendes Verwaltungsverfahren hängig oder eingeleitet worden. Ein Verwaltungsverfahren wird in der Regel formlos eröffnet. Das kantonale Recht enthält keine Rechtsvorschrift, wonach die Behörde dem Betroffenen zwingend Mitteilung über die Verfahrenseröffnung zu machen hat. Nach Einleitung des Verfahrens sind den Betroffenen aber die Partei- rechte vollumfänglich zu gewähren (BGE 136 II 304 E. 6.3; FELIX UHLMANN, Die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens, in: Das erstinstanzliche -6- Verwaltungsverfahren, Häner/Waldmann [Hrsg.], 2008, S. 9 ff.). Ein erstin- stanzliches Verwaltungsverfahren beginnt grundsätzlich dann, wenn die Behörde Vorkehrungen trifft, die den Erlass einer Verfügung oder den aus- drücklichen Verzicht darauf erwarten lassen (UHLMANN, a.a.O., S. 1 ff., 4). Bei der Kantonspolizei Aargau ist gemäss ihren Angaben im Ersuchen vom 19. September 2024 ein "Fallmanagement" betreffend den Beschwerde- führer hängig. Bei einem solchen Fallmanagement im Rahmen des Bedro- hungsmanagements handelt es sich entgegen der Ansicht des Beschwer- deführers um ein laufendes Verwaltungsverfahren im Sinne von Art. 101 Abs. 2 StPO, über dessen Eröffnung der Beschwerdeführer möglicher- weise noch nicht bzw. nun mit dem Akteneinsichtsgesuch vom 19. Septem- ber 2024 informiert wurde. Somit liegt mit Art. 101 Abs. 2 StPO einerseits eine gesetzliche Grundlage betreffend das Akteneinsichtsrecht der Kan- tonspolizei Aargau und andererseits ein laufendes Verwaltungsverfahren nach § 46a Abs. 1 PolG vor. Der Einwand des Beschwerdeführers ist damit unbegründet. 2.5. 2.5.1. Im Weiteren ist der Beschwerdeführer der Ansicht, die Einsichtnahme durch die Kantonspolizei Aargau in das Kurzgutachten sei unverhältnis- mässig, da gemäss Gutachten keine Wiederholungsgefahr bestehe und ihm auch keine Delikte gegen Leib und Leben vorgeworfen würden. 2.5.2. Gestützt auf die unter E. 2.3.2 hiervor genannten gesetzlichen Grundlagen ist die Kantonspolizei Aargau grundsätzlich befugt, Abklärungen zu treffen, wenn sie Hinweise dafür hat, dass eine Person Gewalttaten vorbereitet, solche verüben oder damit drohen könnte. Ziel der Akteneinsicht ist es vor- liegend, eine allenfalls vom Beschwerdeführer ausgehende Bedrohungs- lage beurteilen und einschätzen zu können, um Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung zu ergreifen. Die Akteneinsicht stellt hierzu ein geeignetes Mittel und im Sinne der Erforderlichkeit auch ein mildes Mittel dar. Würde die Kantonspolizei Aargau lediglich – wie vom Beschwerdeführer bean- tragt – über den Abschluss des Strafverfahrens informiert, ohne jedoch De- tails aus dem Gutachten zu erfahren, könnte der Zweck der Einsichtnahme nicht in gleichem Masse erfüllt werden. Damit sich die zuständige Stelle der Kantonspolizei Aargau ein vollständiges Bild des bisherigen und inskünftig zu erwartenden Verhaltens des Beschwerdeführers machen kann, ist die Einsicht in das fachpsychiatrische Gutachten unabdingbar. Unzutreffend ist im Weiteren der Einwand des Beschwerdeführers, dass ihm keine Delikte gegen Leib und Leben zur Last gelegt würden. So wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 30. September 2023 zusammen mit zwei weiteren Beschuldigten einen Hemmschuh entwendet und diesen anschliessend auf Zuggeleisen deponiert zu haben (Register 7.30; -7- Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen es Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2024.243 vom 28. August 2024 E. 3.4). Dass die um- schriebene Tathandlung nicht nur zu einer Störung des Schienenverkehrs, sondern potenziell zur Gefährdung einer grossen Zahl von Zugpassagieren an Leib und Leben führt, ist offensichtlich. Ausserdem ist ein Bedrohungs- management nicht nur angezeigt, wenn Delikte gegen Leib und Leben im Raum stehen, sondern im Allgemeinen dann, wenn eine Bedrohungslage vorliegt und die öffentliche Sicherheit gefährdet ist. Dem Beschwerdeführer werden nebst dem bereits genannten Delikt verschiedene Gewalttaten vor- geworfen. So liegt eine Strafanzeige von B._____ betreffend sexuelle Nö- tigung und mehrfache Vergewaltigung vor (Register 1.2; Einvernahmen: Register 5.4). Weiter wird gegen den Beschwerdeführer auch wegen Ge- walt gegen Sachen ermittelt, wobei es sich keineswegs nur um geringfü- gige Beschädigungen handelt. Vielmehr wird gegen den Beschwerdeführer wegen Brandstiftung und einer Vielzahl weiterer, schwerwiegender Delikte ermittelt (Register 7). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwer- deführer mutmasslich mit Personen mit hoher krimineller Energie verkeh- ren dürfte. So umfassen die den Beschwerdeführer sowie mehrere Mitbe- schuldigte betreffenden Strafakten insgesamt 68 Straftatendossiers. Die darin enthaltenen Vorwürfe umfassen nebst den bereits genannten Vorwür- fen auch Einbruchdiebstahl, Erpressung, DDoS-Attacken, Waffenbesitz, Planung eines Anschlags auf eine Starkstromleitung, verbotene Pornogra- fie, Fälschung von Ausweisen, Sabotage, Bombendrohungen, Aufbrüche von Bunkeranlagen, In-Umlauf-Bringen von Falschgeld und Kreditkarten- missbrauch. Vor diesem Hintergrund sind Abklärungen im Hinblick auf ein Bedrohungsmanagement ohne Weiteres angezeigt. In Anbetracht der un- üblich grossen Zahl an Delikten besteht vorliegend ein grosses öffentliches Interesse an einer Akteneinsicht der Kantonspolizei Aargau im Rahmen des Bedrohungsmanagements. Das öffentliche Interesse an einer Akten- einsicht überwiegt die privaten Geheimhaltungsinteressen des Beschwer- deführers deutlich, womit die Einsichtnahme auch ein zumutbares Mittel zur Zweckerreichung darstellt. 2.5.3. Zusammengefasst ist die Einsicht in das fachpsychiatrische Gutachten auch unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden und die Voraussetzungen für die Gewährung der Akteneinsicht sind erfüllt. Nicht erheblich für die Frage der Akteneinsicht ist, zu welchen Ergebnissen der Gutachter hinsichtlich der Wiederholungsgefahr gelangte und ob dem Beschwerdeführer eine überdurchschnittliche Gefährlichkeit attestiert wird. Die Kantonspolizei Aargau wird zu entscheiden haben, ob und wie sie ihr Bedrohungsmanagement aufgrund der Erkenntnisse im Gutachten sowie der weiteren Umständen weiterführen will, wobei sich der Beschwerdefüh- rer gegen allfällige Massnahmen in jenem Verfahren zur Wehr wird setzen können. -8- 3. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen und es erübrigt sich eine Aus- einandersetzung mit den weiteren angerufenen kantonalrechtlichen Ge- setzesgrundlagen und deren Verhältnis zueinander. Nicht weiter einzuge- hen ist auch auf die weiteren Einwände des Beschwerdeführers. 4. 4.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. Über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine im Beschwer- deverfahren entstandenen Aufwendungen ist am Ende des Verfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz zu entscheiden (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 45.00, zusammen Fr. 1'045.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf -9- die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 6. Januar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz