5. Anzumerken bleibt, dass sich allein mit der von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten auch geltend gemachten und vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner E. 4.4 bejahten Ausführungsund/oder Wiederholungsgefahr eine Verlängerung des Kontaktverbots - 15 - zumindest in seiner derzeit uneingeschränkten (absoluten) Form wohl nicht rechtfertigen liesse.