Damit erweist sich auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers, das Kontaktverbot sei bis zum 31. Oktober 2024 zu befristen, als unbegründet, weshalb er abzuweisen ist. Den (verfahrensrechtlichen und materiellen) Interessen des Beschwerdeführers ist Genüge getan, wenn die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten innerhalb der ihr vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bis zum 22. Dezember 2024 indirekt (durch Verlängerung des Kontaktverbots) gewährten Frist über eine zweite Einvernahme von B._____ entscheidet und eine solche gegebenenfalls durchführt. Konkrete Hinweise, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hierzu nicht willens oder fähig wäre, gibt es keine.