23 – 25) und dass sich B._____ aus freiem Willen und nach fachkundiger Beratung durch ihren Rechtsbeistand dazu entschieden habe, ihn nicht zu belasten (Stellungnahme vom 27. Mai 2024, Rz. 13). Wie dargelegt, bestehen aber begründete Zweifel, dass der Beschwerdeführer am 24. November 2023 umfassend geständig war, benahm er sich mutmasslich bis anhin bei Weitem nicht so, wie es von einem fürsorglichen Vaterersatz zu erwarten ist, und vermag auch die Art und Weise, wie er die Verweigerungshaltung von B._____ als Ausdruck ihres freien Willens zu erklären versucht, nicht zu überzeugen.