- Letztlich begründete der Beschwerdeführer die von ihm behauptete krasse Unverhältnismässigkeit der Länge des Kontaktverbots einzig damit, dass er bereits am 24. November 2023 ein umfassendes Geständnis abgelegt habe, ohne welches sich ihm gar keine sexuellen Handlungen mit B._____ hätten nachweisen lassen (Beschwerde Rz. 8 f.), dass er für B._____ ein fürsorglicher "Vaterersatz" gewesen sei und dies so bald wie möglich wieder sein wolle (Beschwerde Rz. 23 – 25) und dass sich B._____ aus freiem Willen und nach fachkundiger Beratung durch ihren Rechtsbeistand dazu entschieden habe, ihn nicht zu belasten (Stellungnahme vom 27. Mai 2024, Rz.