312 StGB verstossen haben soll, vermag der Beschwerdeführer mit Beschwerde auch nicht annähernd überzeugend darzutun (Rz. 31 f.). Zudem droht durch die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau gewährte Verlängerung des Kontaktverbots auch keine Verletzung des sinngemäss zu beachtenden Verbots der Überhaft.