6. August 2024 ignoriere (Rz. 29) und mit ihrer "demonstrativen Untätigkeit" deutlich signalisiere, dass sie nicht gewillt sei, das Verfahren voranzutreiben (Rz. 30), sind nach dem Ausgeführten unbegründet. Inwiefern die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegen das Rechtsmissbrauchsverbot, den "positiven ordre public" oder auch Art. 312 StGB verstossen haben soll, vermag der Beschwerdeführer mit Beschwerde auch nicht annähernd überzeugend darzutun (Rz.