über ihre Aussagewilligkeit auf absehbare Zeit nicht noch weiter verbessern (lassen) werden. Insofern vermag das Interesse an der Wahrheitsfindung die mit einem weiteren Zuwarten einhergehenden und zunehmend ins Gewicht fallenden Einschränkungen für den Beschwerdeführer nicht mehr aufzuwiegen, weshalb die Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten nunmehr zeitnah über eine zweite Einvernahme von B._____ zu befinden haben wird. Dies gilt (wie bereits ausgeführt) losgelöst davon, wie der Entscheid der Kindesschutzbehörde ausgefallen ist, weshalb keine begründete Veranlassung besteht, diesen Entscheid und weitere Akten des Beistandsverfahrens beizuziehen. Der entsprechende Antrag des Be-