Stellt man auf die Ausführungen des Beschwerdeführers mit Stellungnahme vom 23. Oktober 2024 ab, wurde B._____ von der Kindesschutzbehörde bereits am 25. September 2024 angehört und erging in der Sache schon am 14. Oktober 2024 ein Entscheid. Losgelöst davon, wie dieser Entscheid ausgefallen ist, ist nunmehr ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich die Rahmenbedingungen für einen "unabhängigen Entscheid" von B._____ über ihre Aussagewilligkeit auf absehbare Zeit nicht noch weiter verbessern (lassen) werden.