Eine solch qualifizierte Verletzung des Beschleunigungsgebots stellte die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2024.172 vom 6. August 2024 denn auch bezeichnenderweise gerade nicht fest. Sie hielt die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten aber in ihrer E. 4.6.4 an, das Verfahren nunmehr beförderlich zum Abschluss zu bringen und Anklage zu erheben, u.a. auch mit der Begründung, dass sie (die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten) und nicht die Kindesschutzbehörde über den Zeitpunkt einer zweiten Einvernahme von B._____ zu befinden habe und einer tatzeitnahen Einvernahme gerade bei kindlichen Opfern im Hinblick auf die