Die Ausführungen der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2024.172 vom 6. August 2024, wonach der Beschwerdeführer die mit dem Kontaktverbot einhergehenden Einschränkungen sich selbst zuzuschreiben habe (E. 4.6.3), sind weiterhin aktuell. Deshalb und weil B._____ (wie bereits ausgeführt) offenbar noch im August 2024 nicht erkennbar aussagebereit war, kann der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zumindest nicht als besonders schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. vorstehende E. 2) zum Vorwurf gemacht werden, dannzumal noch nicht über eine zweite Einvernahme von B._____ entschieden bzw. noch keine zweite Einvernahme terminiert zu haben.