4.7. Zusammengefasst ist es beim derzeitigen Erkenntnisstand (weiterhin) nicht vorrangig das Kontaktverbot, welches einer Erneuerung der Beziehung des Beschwerdeführers zu B._____ entgegensteht, sondern sind es vielmehr die vom Beschwerdeführer mutmasslich begangenen Straftaten und die Art und Weise, wie er bis anhin damit umzugehen scheint. Die Ausführungen der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2024.172 vom 6. August 2024, wonach der Beschwerdeführer die mit dem Kontaktverbot einhergehenden Einschränkungen sich selbst zuzuschreiben habe (E. 4.6.3), sind weiterhin aktuell.