Auch die vom Beschwerdeführer offenbar beabsichtigte Entschuldigung kann nicht als Ausdruck aufrichtiger Reue verstanden werden, solange die beschriebene Diskrepanz zwischen eingestandenen und von einem dringenden Tatverdacht getragenen Vorwürfen fortbesteht. Dementsprechend wäre auch in solch einer Entschuldigung derzeit kein ernstzunehmender (schützenswerter) Versuch eines Neubeginns der von erheblichen Vertrauensbrüchen beschädigten Beziehung zu sehen, sondern vielmehr eine (nicht schützenswerte) Kollusionshandlung des Beschwerdeführers, um aus letztlich eigennützigen Gründen eine emotionale Abhängigkeit von B._____ ihm gegenüber zu erneuern bzw. aufrechtzuerhalten.