So wurde im forensisch-psychiatrischen Gutachten die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B._____ einerseits zwar als intensiv und mit "viel Nähe" beschrieben, aber andererseits auch überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführer gegenüber der 12-jährigen B._____ Gefühle entwickelt habe, die nicht einer Eltern-Kind-Beziehung entsprechen würden (S. 66). Damit steht ausser Frage, dass eine zukünftige Beziehung des Beschwerdeführers zu B._____ eine in wesentlichen Punkten gänzlich andere sein müsste als die bisherige. Demensprechend kann es derzeit vorrangig auch nicht darum gehen, möglichst bald ein normales Einvernehmen mit B.___