Für die beschriebene Interessenabwägung ist einerseits von Belang, dass der Beschwerdeführer und B._____ ein inniges Verhältnis gepflegt zu haben scheinen und dass ihnen dies seit dem 2. November 2023 (Datum der ersten Einvernahme von B._____) bzw. rund einem Jahr auch deshalb nicht mehr möglich ist, weil die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten seitdem mit ihrem Entscheid über eine zweite Einvernahme von B._____ zuwartet. Andererseits ist aber auch relativierend zu berücksichtigen, dass dieses innige Verhältnis insbesondere dann, wenn sich alle von einem dringenden Tatverdacht getragenen Tatvorwürfe bewahrheiten sollten, kaum - 11 -