Letztlich geht es darum, verschiedenen und teilweise gegenläufigen Verfahrensgrundsätzen angemessen Rechnung zu tragen. So sprechen namentlich das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 (und in abgeschwächter Form) Abs. 2 StPO und der Umstand, dass das bis zu einer allfälligen zweiten Einvernahme (wie noch zu zeigen ist) gebotene Kontaktverbot einen Grundrechtseingriff darstellt, für eine rasche zweite Einvernahme.