4.6. Das in E. 4.5 Ausgeführte allein lässt das Zuwarten der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hinsichtlich ihres Entscheids über eine zweite Einvernahme von B._____ umgekehrt aber auch noch nicht als ohne Weiteres rechtens erscheinen, sind in einem Strafverfahren doch nebst dem Interesse an der Wahrheitsfindung auch andere gewichtige Interessen zu berücksichtigen. Letztlich geht es darum, verschiedenen und teilweise gegenläufigen Verfahrensgrundsätzen angemessen Rechnung zu tragen.