Angesichts des von B._____ bei ihrer ersten Einvernahme vom 2. November 2023 gezeigten Aussageverhaltens sowie des Umstandes, dass sie offenbar (wie bereits ausgeführt) auch im August 2024 (noch) nicht aussagewillig war, bestand für die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zumindest bis August 2024 vielmehr eine sachlich begründete Veranlassung, im Interesse der Wahrheitsfindung bzw. des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) mit dem Entscheid über eine zweite Einvernahme von B._____ noch zuzuwarten.