4.5. Losgelöst davon, welche Überlegungen oder Gefühle dem bisherigen Aussageverhalten von B._____ genau zu Grunde lagen, dürfte ihre hierfür ursächliche Gemütslage einerseits davon geprägt (gewesen) sein, dass der Beschwerdeführer als nahe Bezugsperson mutmasslich Sexualstraftaten an ihr beging, andererseits aber auch von den mittelbaren Auswirkungen dieser Sexualstraftaten auf sie und ihr familiäres Umfeld, namentlich auch in Form des laufenden Strafverfahrens. Weil die Überwindung einer solch besonderen Gemütslage kaum von heute auf morgen möglich ist, erscheint die Erwartung, dass B.___