_ bei ihrer Einvernahme vom 2. November 2023 den Beschwerdeführer nicht belastete und offenbar auch noch im August 2024 nicht zu weiteren Aussagen bereit war (vgl. hierzu das E-Mail ihres Rechtsvertreters vom 14. August 2024 [Beilage 2 zur Eingabe der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 16. September 2024]). Gerade der bereits erwähnte Umstand, dass B._____ noch nicht einmal die vom Beschwerdeführer eingestandenen sexuellen Übergriffe bestätigte, legt nämlich nahe, dass sie sich bis anhin aus einer besonderen Gemütslage heraus nicht äussern wollte oder konnte, etwa wegen eines Scham- oder falschen Schuldgefühls in Bezug auf das