Dass die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten darin (weiterhin) eine erforderliche und geeignete Beweiserhebung sieht, ist nicht zu beanstanden, woran nichts ändert, dass B._____ bei ihrer Einvernahme vom 2. November 2023 den Beschwerdeführer nicht belastete und offenbar auch noch im August 2024 nicht zu weiteren Aussagen bereit war (vgl. hierzu das E-Mail ihres Rechtsvertreters vom 14. August 2024 [Beilage 2 zur Eingabe der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 16. September 2024]).