4.4. Zur damit an sich gebotenen Klärung der von einem dringenden Tatverdacht getragenen, aber vom Beschwerdeführer nicht eingestandenen Vorwürfe kommt an weiteren Untersuchungshandlungen einzig die nochmalige Einvernahme von B._____ in Frage. Dass die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten darin (weiterhin) eine erforderliche und geeignete Beweiserhebung sieht, ist nicht zu beanstanden, woran nichts ändert, dass B.__