lich nicht nur Gefährdungen ihrer ungestörten sexuellen Entwicklung dar, sondern wären sie allenfalls auch (wie bei einer sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Ziff. 1 StGB) gegen ihre sexuelle Freiheit und Ehre gerichtet gewesen (vgl. hierzu BGE 146 IV 153 E. 3.5.2).