Ob der Beschwerdeführer B._____ nur einmal und nur für etwa eine Sekunde an das Geschlechtsteil fasste bzw. sie dort berührte und eine daraufhin erfolgte Zurückweisung ohne Weiteres akzeptierte (vgl. hierzu Einvernahme des Beschwerdeführers vom 24. November 2023 [Beilage 2 zur Eingabe der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 22. Dezember 2023], Fragen 15 f.) oder ob er dies wiederholt und in Missachtung eines (ob geäussert oder nicht) erkennbaren "Neins" von B._____ tat, ist nicht nebensächlich. Sollte das Letztere zutreffen, stellten die vom Beschwerdeführer mutmasslich zum Nachteil von B._____ begangenen Straftaten näm-