4.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten machte mit Eingabe vom 16. September 2024 Kollusionsgefahr bis zu einer allfälligen zweiten Einvernahme von B._____ geltend. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte in seiner E. 4.3 diese Sichtweise. Der Beschwerdeführer brachte hiergegen mit Beschwerde (Rz. 28 ff.) einzig vor, dass eine zweite Einvernahme von B._____ schon längst hätte durchgeführt werden müssen bzw. dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sich in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die Notwendigkeit einer zweiten Einvernahme von B.___