__ ändert hieran nichts, zumal B._____ bei ihrer Einvernahme vom 2. November 2023 (Beilage 3 zur Eingabe der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 7. November 2023) noch nicht einmal die vom Beschwerdeführer nachträglich eingestandenen Vorwürfe bestätigte (vgl. etwa ihre Aussagen im "Video 00004.MTS", Zeitstempel 08.00, wonach er sie nie angefasst habe; Zeitstempel 08.45, wonach er sie schon angefasst habe, aber nicht im Intimbereich). 4. 4.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 237 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft respektive die Anordnung von Ersatzmassnahmen wegen -8-