Der Beschwerdeführer äusserte sich zum Umfang der von einem dringenden Tatverdacht getragenen Vorwürfe mit Beschwerde ebenfalls nicht ausdrücklich. Weil er aber mit Beschwerde daran festhielt, am 24. November 2023 ein umfassendes Geständnis abgelegt zu haben (Rz. 9), ist offensichtlich, dass er an seiner vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Eingabe vom 18. September 2024 (act. 129) geäusserten Auffassung festhält, wonach kein über sein Geständnis hinausgehender dringender Tatverdacht vorliege.