3.3. 3.3.1. Mit Beschwerdeantwort führte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten aus, dass kein vollumfängliches Geständnis des Beschwerdeführers vorliege, dass auch die von E._____ (Mutter von B._____) und F._____ (Grossvater von B._____) berichteten Übergriffe Gegenstand der anstehenden Einvernahme von B._____ seien und dass dies Kollusionsgefahr begründe. Damit machte sie deutlich, dass sie den von ihr mit Eingabe vom 16. September 2024 geltend gemachten dringenden Tatverdacht auch auf -6- weitere (vom Beschwerdeführer nicht eingestandene) sexuelle Handlungen mit B._____ bezog.