- Unmittelbares Berühren des Geschlechtsteils mit den Fingern im Schlafzimmer in Q._____ - Anfassen der Brüste über das Badekleid hinweg im Hallenbad R._____ - Versuchtes Anfassen der Brüste während des "Kuschelns" auf dem Sofa in Q._____ - Biss in den Hintern - Anfassen der Brüste über die Kleider hinweg während eines "Gerangels" Dass zumindest bezüglich dieser Vorwürfe ein dringender Tatverdacht auf sexuelle Handlungen mit einem Kind i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB vorliegt, steht ausser Frage. Der Beschwerdeführer bestritt die entsprechende Feststellung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in seiner E. 4.2 mit Beschwerde denn auch nicht.