Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Weil Ersatzmassnahmen aber weniger in die Grundrechte eingreifen als Untersuchungshaft, ist bei der Aufhebung von Ersatzmassnahmen aus Gründen des Beschleunigungsgebots [noch] grössere Zurückhaltung geboten (BGE 140 IV 74 E. 3.2).