Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Ersatzmassnahme (auch in zeitlicher Hinsicht) ist dem Ausmass der Beschränkung der persönlichen Freiheit der beschuldigten Person Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 74 Regeste). Auch bei Ersatzmassnahmen ist zudem grundsätzlich die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu beachten, wonach eine Verletzung des Beschleunigungsgebots die Rechtmässigkeit einer Untersuchungshaft [nur] in Frage zu stellen vermag, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für