2. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Solche Ersatzmassnahmen sind nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Untersu- chungs- bzw. Sicherheitshaft erfüllt sind. Die Verhängung von Ersatzmassnahmen setzt damit ebenso wie die Anordnung von Untersuchungshaft voraus, dass ein dringender Tatverdacht besteht und ein besonderer Haftgrund vorliegt (BGE 137 IV 122 E. 2).