1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte mit Verfügung vom 23. September 2024 ein gegen den Beschwerdeführer als strafprozessuale Ersatzmassnahme ausgesprochenes Kontaktverbot. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, diese Verfügung mit Beschwerde anzufechten (Art. 237 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 222 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten.