3. 3.1. Mit Beschwerde vom 8. Oktober 2024 beantragte der Beschwerdeführer (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates) die sofortige Aufhebung des Kontaktverbots bzw. eventualiter dessen Befristung bis zum 31. Oktober 2024. 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 mit, unter Hinweis auf die Begründung seiner angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung zu verzichten. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 folgende Anträge: