2. 2.1. Am 16. September 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar- ten beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau eine Verlängerung des Kontaktverbots bis zum 22. Januar 2025. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 18. September 2024 die Abweisung dieses Antrags. 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte das Kontaktverbot mit Verfügung vom 23. September 2024 bis zum 22. Dezember 2024. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 30. September 2024 zugestellt.