innert Monatsfrist. Mit Verfügung vom 29. Mai 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Gesuch um Aufhebung der Ersatzmassnahmen ab und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Karenzfrist bis zum 28. Juni 2024. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wies eine vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid SBK.2024.172 vom 6. August 2024 ab, soweit sie darauf eintrat. -3-