1.4. Am 14. Mai 2024 beantragte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die unverzügliche Aufhebung der Ersatzmassnahmen. Diese leitete das Gesuch mit dem Antrag auf Abweisung am 16. Mai 2024 dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau weiter. Mit Stellungnahme vom 27. Mai 2024 hielt der Beschwerdeführer an der unverzüglichen Aufhebung der Ersatzmassnahmen fest. Eventualiter beantragte er die Anordnung einer Begleitauflage sowie die Durchführung der (von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in Aussicht gestellten) zweiten Einvernahme von B._____ innert Monatsfrist.