Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.293 (HA.2024.322; STA.2023.3488) Art. 337 Entscheid vom 31. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Simon Bächtold, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 23. September 2024 betreffend Verlängerung eines Kontaktverbots als Er- satzmassnahme für Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt gegen den Beschwerdefüh- rer eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind (zum Nachteil seiner am […] geborenen Stieftochter B._____) sowie mehrfacher Pornografie. A._____ wurde am 23. August 2023 festge- nommen, mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 25. August 2023 in Untersuchungshaft versetzt und (nach zweimaliger Abweisung von Haftentlassungsgesuchen und einmaliger Ver- längerung der Untersuchungshaft) mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 21. Dezember 2023 aus dieser entlassen. 1.2. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ordnete das Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 22. Dezem- ber 2023 bis zum 22. März 2024 befristete Ersatzmassnahmen an (umfas- sendes Kontaktverbot zu B._____; Verpflichtung, ärztliche Termine im Rah- men seiner forensisch-psychiatrischen Begutachtung wahrzunehmen und sich "im Rahmen dieser Behandlung" auch an sonstige Anweisungen und Vorgaben zu halten). Mit Verfügung vom 27. März 2024 verlängerte es die Ersatzmassnahmen bis zum 22. September 2024. 1.3. Am 24. April 2024 erstattete C._____, Leitender Oberarzt der D._____, das am 15. November 2023 in Auftrag gegebene forensisch-psychiatrische Gutachten. 1.4. Am 14. Mai 2024 beantragte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten die unverzügliche Aufhebung der Ersatzmassnah- men. Diese leitete das Gesuch mit dem Antrag auf Abweisung am 16. Mai 2024 dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau weiter. Mit Stellungnahme vom 27. Mai 2024 hielt der Beschwerdeführer an der un- verzüglichen Aufhebung der Ersatzmassnahmen fest. Eventualiter bean- tragte er die Anordnung einer Begleitauflage sowie die Durchführung der (von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in Aussicht gestellten) zwei- ten Einvernahme von B._____ innert Monatsfrist. Mit Verfügung vom 29. Mai 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Gesuch um Aufhebung der Ersatzmassnahmen ab und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Karenzfrist bis zum 28. Juni 2024. Die Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts wies eine vom Beschwerde- führer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid SBK.2024.172 vom 6. August 2024 ab, soweit sie darauf eintrat. -3- 2. 2.1. Am 16. September 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar- ten beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau eine Verlänge- rung des Kontaktverbots bis zum 22. Januar 2025. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 18. September 2024 die Abweisung dieses Antrags. 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte das Kontaktverbot mit Verfügung vom 23. September 2024 bis zum 22. Dezem- ber 2024. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 30. Septem- ber 2024 zugestellt. 3. 3.1. Mit Beschwerde vom 8. Oktober 2024 beantragte der Beschwerdeführer (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates) die so- fortige Aufhebung des Kontaktverbots bzw. eventualiter dessen Befristung bis zum 31. Oktober 2024. 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 mit, unter Hinweis auf die Begründung seiner ange- fochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung zu verzichten. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 15. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- folgen. 3.4. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 folgende Anträge: " 1. Beizug des Entscheids der KESB Muri vom 14. Oktober 2024 betreffend Antrag der Staatsanwaltschaft Muri betreffend Einsetzung eines Beistan- des für B._____. 2. Beizug des Protokolls der Kinderanhörung vom 25. September 2024 durch die KESB Muri mit B._____." -4- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte mit Ver- fügung vom 23. September 2024 ein gegen den Beschwerdeführer als strafprozessuale Ersatzmassnahme ausgesprochenes Kontaktverbot. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, diese Verfügung mit Beschwerde anzu- fechten (Art. 237 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 222 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnah- men an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Solche Ersatz- massnahmen sind nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Untersu- chungs- bzw. Sicherheitshaft erfüllt sind. Die Verhängung von Ersatzmassnahmen setzt damit ebenso wie die Anordnung von Untersu- chungshaft voraus, dass ein dringender Tatverdacht besteht und ein be- sonderer Haftgrund vorliegt (BGE 137 IV 122 E. 2). Ersatzmassnahmen müssen zudem geeignet, erforderlich und verhältnismässig im engeren Sinne sein, um den jeweiligen Haftgründen zu begegnen (BGE 137 IV 122 E. 6.3). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Ersatzmass- nahme (auch in zeitlicher Hinsicht) ist dem Ausmass der Beschränkung der persönlichen Freiheit der beschuldigten Person Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 74 Regeste). Auch bei Ersatzmassnahmen ist zudem grundsätzlich die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu beachten, wonach eine Verlet- zung des Beschleunigungsgebots die Rechtmässigkeit einer Untersu- chungshaft [nur] in Frage zu stellen vermag, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Weil Ersatzmassnahmen aber weniger in die Grundrechte eingrei- fen als Untersuchungshaft, ist bei der Aufhebung von Ersatzmassnahmen aus Gründen des Beschleunigungsgebots [noch] grössere Zurückhaltung geboten (BGE 140 IV 74 E. 3.2). 3. 3.1. Im Haftprüfungsverfahren genügt zur Annahme eines dringenden Tatver- dachts der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das in- kriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tat- bestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatver- dachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durch- zuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 137 IV 122 -5- E. 3.2). Dies gilt sinngemäss auch, wenn es einzig um Ersatzmassnahmen geht. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten machte mit Eingabe vom 16. Sep- tember 2024 (Antrag auf Verlängerung des Kontaktverbots) u.a. einen drin- genden Tatverdacht auf mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB geltend. Nach dieser Bestimmung wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet, oder es in eine solche Handlung einbezieht. Zur Begründung verwies die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten u.a. auf die Vorakten HA.2023.634 und damit auch auf ihre Eingabe vom 22. De- zember 2023, in welcher sie (auf S. 3) ausgeführt hatte, dass der Be- schwerdeführer sexuelle Handlungen zum Nachteil von B._____ einge- standen habe. In Beachtung der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 24. November 2023 (Beilage 2 zur Eingabe der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 22. Dezember 2023) trifft dies ausschliesslich auf fol- gende Ereignisse zu, die allesamt im Zeitraum Februar/März 2023 stattge- funden haben sollen (Fragen 137 f.): - Unmittelbares Berühren des Geschlechtsteils mit den Fingern im Schlafzimmer in Q._____ - Anfassen der Brüste über das Badekleid hinweg im Hallenbad R._____ - Versuchtes Anfassen der Brüste während des "Kuschelns" auf dem Sofa in Q._____ - Biss in den Hintern - Anfassen der Brüste über die Kleider hinweg während eines "Geran- gels" Dass zumindest bezüglich dieser Vorwürfe ein dringender Tatverdacht auf sexuelle Handlungen mit einem Kind i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB vorliegt, steht ausser Frage. Der Beschwerdeführer bestritt die entsprechende Fest- stellung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in seiner E. 4.2 mit Beschwerde denn auch nicht. 3.3. 3.3.1. Mit Beschwerdeantwort führte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten aus, dass kein vollumfängliches Geständnis des Beschwerdeführers vor- liege, dass auch die von E._____ (Mutter von B._____) und F._____ (Grossvater von B._____) berichteten Übergriffe Gegenstand der anste- henden Einvernahme von B._____ seien und dass dies Kollusionsgefahr begründe. Damit machte sie deutlich, dass sie den von ihr mit Eingabe vom 16. September 2024 geltend gemachten dringenden Tatverdacht auch auf -6- weitere (vom Beschwerdeführer nicht eingestandene) sexuelle Handlun- gen mit B._____ bezog. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau äusserte sich hierzu in seiner E. 4.2. nicht ausdrücklich. Es verwies aber auf seine Verfügung vom 13. November 2023, in deren E. 4.1 es den dringenden Tatverdacht noch massgeblich mit Äusserungen von E._____ und F._____ mitbegrün- det hatte. Mit Verfügung vom 27. März 2024 hatte es bei der Beurteilung des dringenden Tatverdachts zudem ausdrücklich auf (gemäss Beschwer- deführer unbeachtliche) Aussagen von F._____ vom 7. März 2024 Bezug genommen, wonach es zu insgesamt vier sexuellen Übergriffen gekommen sei (E. 3 und 4.3). Der Beschwerdeführer äusserte sich zum Umfang der von einem dringen- den Tatverdacht getragenen Vorwürfe mit Beschwerde ebenfalls nicht aus- drücklich. Weil er aber mit Beschwerde daran festhielt, am 24. November 2023 ein umfassendes Geständnis abgelegt zu haben (Rz. 9), ist offen- sichtlich, dass er an seiner vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kan- tons Aargau mit Eingabe vom 18. September 2024 (act. 129) geäusserten Auffassung festhält, wonach kein über sein Geständnis hinausgehender dringender Tatverdacht vorliege. 3.3.2. Bereits mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 wies die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten darauf hin, dass B._____ ihrer Mutter E._____ von meh- reren Vorfällen berichtet habe. Deren Einvernahme vom 21. Dezember 2023 (Beilage 3 zur Eingabe vom 22. Dezember 2023) sind denn auch ent- sprechende Schilderungen von B._____ zu entnehmen (Frage 17). So etwa betreffend einen Vorfall, wonach B._____ im Schlafzimmer zusam- men mit dem Beschwerdeführer "Grandmacheck" geschaut habe, einge- schlafen sei und dann erwacht sei, weil er ihr die Hosen nach unten gezo- gen habe. Weiter soll B._____ ihrer Mutter berichtet haben, dass ihr die spielerischen Kämpfe, ähnlich wie der vom Beschwerdeführer eingestan- dene Vorfall im Hallenbad R._____, "einfach komisch vorgekommen" seien (Frage 17). E._____ führte damals auch aus, dass der Beschwerdeführer in den Chats die Geschlechtsteile von B._____ auffallend zutreffend be- schrieben habe (Fragen 27 f.), was dieser wiederum bei seiner Einver- nahme vom 24. November 2023 so erklärte, dass er teils geraten habe, dass E._____ ihm gegenüber einmal eine entsprechende Anspielung ge- macht habe und dass er es einmal beim Vorbeigehen gesehen habe, als B._____ mit Shorts aber ohne Unterhosen mit angewinkelten Beinen auf dem Sofa gesessen sei (Frage 100). Im Recht liegen zudem von F._____ als Zeuge gemachte Aussagen (Ein- vernahme vom 7. März 2024, Beilage zur Eingabe der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 18. März 2024). Demnach soll ihm E._____ nach -7- ihrer Einvernahme berichtet haben, dass B._____ ihr zwei Übergriffe ge- schildert habe (Frage 20). B._____ sei vom Beschwerdeführer einmal im eigenen Schlafzimmer und einmal im elterlichen Schlafzimmer in einer Art und Weise am Geschlechtsteil angefasst worden, dass ihr Vaginalsekret entstanden sei, wofür sie sich geschämt habe (Fragen 21 ff.). 3.3.3. Die in E. 3.3.2 wiedergegebenen Aussagen wirken summarisch betrachtet glaubhaft, auch weil anfänglich sowohl E._____ als auch F._____ für den Beschwerdeführer einstanden (Einvernahme von E._____ vom 1. Novem- ber 2023 [Beilage 2 zur Eingabe der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 7. November 2023], Fragen 14 ff.; forensisch-psychiatrisches Gutach- ten [Beilage 1 zur Eingabe der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 16. Mai 2024], S. 9 f., wonach sich F._____ in einem Brief vom 30. Oktober 2023 dahingehend geäussert habe, dass er zum Schluss gekommen sei, dass die dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachte "Geschichte" nicht stimmen könne) und dieser in seinen Chats (Beilage 2 zur Eingabe der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 24. August 2023) ähnliche Vor- kommnisse durchaus realitätsnah beschrieben hatte. So hatte er etwa ge- genüber "[…]" am 23. April 2023 ausgeführt, dass er sie (B._____) "einmal kurz gefingert" habe, dass sie "klitsch nass" gewesen sei, dass sie "stop geht zuweit" gesagt habe, dass aber "die muschi tropfte" (S. 38 der besag- ten Beilage, Ziff. 53 ff.). Von daher bestehen konkret begründete und er- hebliche Zweifel, inwieweit es sich bei den vom Beschwerdeführer im Rah- men der verschiedenen Chats gemachten und teilweise ganz offensichtlich auf B._____ bezogenen Ausführungen tatsächlich nur um reine Fantasien ohne jeglichen realen Hintergrund handelte, und äusserte die Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten mit Beschwerdeantwort begründeterweise die Vermutung, dass der Beschwerdeführer nur teilweise geständig sei. Dementsprechend ist festzustellen, dass auch hinsichtlich der vom Be- schwerdeführer nicht eingestandenen Vorfälle, wie von E._____ und F._____ beschrieben, ein dringender Tatverdacht i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB zu bejahen ist. Das bisherige Aussageverhalten von B._____ ändert hieran nichts, zumal B._____ bei ihrer Einvernahme vom 2. November 2023 (Beilage 3 zur Eingabe der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 7. November 2023) noch nicht einmal die vom Beschwerdeführer nachträg- lich eingestandenen Vorwürfe bestätigte (vgl. etwa ihre Aussagen im "Vi- deo 00004.MTS", Zeitstempel 08.00, wonach er sie nie angefasst habe; Zeitstempel 08.45, wonach er sie schon angefasst habe, aber nicht im In- timbereich). 4. 4.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 237 Abs. 1 StPO ist Untersu- chungshaft respektive die Anordnung von Ersatzmassnahmen wegen -8- Kollusionsgefahr zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschul- digte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwir- ken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Konkrete Anhalts- punkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der be- schuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten so- wie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2). 4.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten machte mit Eingabe vom 16. Sep- tember 2024 Kollusionsgefahr bis zu einer allfälligen zweiten Einvernahme von B._____ geltend. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aar- gau teilte in seiner E. 4.3 diese Sichtweise. Der Beschwerdeführer brachte hiergegen mit Beschwerde (Rz. 28 ff.) einzig vor, dass eine zweite Einver- nahme von B._____ schon längst hätte durchgeführt werden müssen bzw. dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sich in rechtsmiss- bräuchlicher Weise auf die Notwendigkeit einer zweiten Einvernahme von B._____ berufe, diese aber gar nicht innert vernünftiger Frist durchführen wolle, um die Kollusionsgefahr perpetuieren bzw. das Kontaktverbot auf- rechterhalten zu können. In Berücksichtigung dieser Behauptungslage hängt die Beurteilung der Frage, ob (noch) eine für die Verlängerung des Kontaktverbots ausrei- chende Kollusionsgefahr vorliegt, entscheidend davon ab, - ob die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sich eine zweite Einver- nahme von B._____ noch vorbehalten darf, und - ob der Zweck solch einer zweiten Einvernahme durch eine vorgängige Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit B._____ gefährdet wäre. 4.3. Weil Zweck einer zweiten Einvernahme von B._____ durch die Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten nur sein kann, die von einem dringenden Tat- verdacht getragenen, aber vom Beschwerdeführer nicht eingestandenen Vorwürfe zu untersuchen (vgl. vorstehende E. 3.3), stellt sich vorab die Frage der rechtlichen Relevanz einer solchen Klärung. -9- Ob der Beschwerdeführer B._____ nur einmal und nur für etwa eine Se- kunde an das Geschlechtsteil fasste bzw. sie dort berührte und eine da- raufhin erfolgte Zurückweisung ohne Weiteres akzeptierte (vgl. hierzu Ein- vernahme des Beschwerdeführers vom 24. November 2023 [Beilage 2 zur Eingabe der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 22. Dezember 2023], Fragen 15 f.) oder ob er dies wiederholt und in Missachtung eines (ob geäussert oder nicht) erkennbaren "Neins" von B._____ tat, ist nicht nebensächlich. Sollte das Letztere zutreffen, stellten die vom Beschwerde- führer mutmasslich zum Nachteil von B._____ begangenen Straftaten näm- lich nicht nur Gefährdungen ihrer ungestörten sexuellen Entwicklung dar, sondern wären sie allenfalls auch (wie bei einer sexuellen Nötigung ge- mäss Art. 189 Ziff. 1 StGB) gegen ihre sexuelle Freiheit und Ehre gerichtet gewesen (vgl. hierzu BGE 146 IV 153 E. 3.5.2). 4.4. Zur damit an sich gebotenen Klärung der von einem dringenden Tatver- dacht getragenen, aber vom Beschwerdeführer nicht eingestandenen Vor- würfe kommt an weiteren Untersuchungshandlungen einzig die nochmalige Einvernahme von B._____ in Frage. Dass die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten darin (weiterhin) eine erforderliche und geeignete Beweiserhe- bung sieht, ist nicht zu beanstanden, woran nichts ändert, dass B._____ bei ihrer Einvernahme vom 2. November 2023 den Beschwerdeführer nicht belastete und offenbar auch noch im August 2024 nicht zu weiteren Aus- sagen bereit war (vgl. hierzu das E-Mail ihres Rechtsvertreters vom 14. Au- gust 2024 [Beilage 2 zur Eingabe der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 16. September 2024]). Gerade der bereits erwähnte Umstand, dass B._____ noch nicht einmal die vom Beschwerdeführer eingestandenen se- xuellen Übergriffe bestätigte, legt nämlich nahe, dass sie sich bis anhin aus einer besonderen Gemütslage heraus nicht äussern wollte oder konnte, etwa wegen eines Scham- oder falschen Schuldgefühls in Bezug auf das mutmasslich Vorgefallene oder auch wegen eines tiefgehenden Loyalitäts- konflikts in Bezug auf ihre Familie und den Beschwerdeführer. Auch ist nicht auszuschliessen, dass B._____ die nachteiligen (unmittelbaren oder mittelbaren) Auswirkungen der mutmasslich begangenen Sexualstraftaten nicht auf Tat und Täter zurückführt, sondern etwa den Strafverfolgungsbe- hörden anlastet. Dass der Beschwerdeführer das bisherige Aussageverhal- ten von B._____ ausschliesslich auf ihren freien und als solchen nicht wei- ter zu hinterfragenden Willen zurückführt (so insbesondere mit Stellung- nahme vom 27. Mai 2024 [Rz. 13] gegenüber dem Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau), vermag hingegen zumindest derzeit nicht zu überzeugen. Versteht man Loyalität als eine sich im eigenen Verhalten aus- drückende innere Verbundenheit zu einer Person, ist bei von dieser Person mutmasslich begangenen Sexualstraftaten ein das Aussageverhalten wo- möglich beeinflussender Loyalitätskonflikt nichts als naheliegend. - 10 - 4.5. Losgelöst davon, welche Überlegungen oder Gefühle dem bisherigen Aus- sageverhalten von B._____ genau zu Grunde lagen, dürfte ihre hierfür ur- sächliche Gemütslage einerseits davon geprägt (gewesen) sein, dass der Beschwerdeführer als nahe Bezugsperson mutmasslich Sexualstraftaten an ihr beging, andererseits aber auch von den mittelbaren Auswirkungen dieser Sexualstraftaten auf sie und ihr familiäres Umfeld, namentlich auch in Form des laufenden Strafverfahrens. Weil die Überwindung einer solch besonderen Gemütslage kaum von heute auf morgen möglich ist, erscheint die Erwartung, dass B._____ bei einer zweiten Einvernahme doch noch sachdienlichere Aussagen als bisher machen könnte, weiterhin vertretbar. Dementsprechend ist festzustellen, dass das bisherige Zuwarten der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit ihrem Entscheid über eine zweite Einvernahme zumindest nicht offensichtlich unbegründet bzw. willkürlich war. Angesichts des von B._____ bei ihrer ersten Einvernahme vom 2. No- vember 2023 gezeigten Aussageverhaltens sowie des Umstandes, dass sie offenbar (wie bereits ausgeführt) auch im August 2024 (noch) nicht aus- sagewillig war, bestand für die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zumin- dest bis August 2024 vielmehr eine sachlich begründete Veranlassung, im Interesse der Wahrheitsfindung bzw. des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) mit dem Entscheid über eine zweite Einvernahme von B._____ noch zuzuwarten. 4.6. Das in E. 4.5 Ausgeführte allein lässt das Zuwarten der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hinsichtlich ihres Entscheids über eine zweite Einver- nahme von B._____ umgekehrt aber auch noch nicht als ohne Weiteres rechtens erscheinen, sind in einem Strafverfahren doch nebst dem Inte- resse an der Wahrheitsfindung auch andere gewichtige Interessen zu be- rücksichtigen. Letztlich geht es darum, verschiedenen und teilweise gegen- läufigen Verfahrensgrundsätzen angemessen Rechnung zu tragen. So sprechen namentlich das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 (und in abgeschwächter Form) Abs. 2 StPO und der Umstand, dass das bis zu einer allfälligen zweiten Einvernahme (wie noch zu zeigen ist) gebotene Kontaktverbot einen Grundrechtseingriff darstellt, für eine rasche zweite Einvernahme. Für die beschriebene Interessenabwägung ist einerseits von Belang, dass der Beschwerdeführer und B._____ ein inniges Verhältnis gepflegt zu ha- ben scheinen und dass ihnen dies seit dem 2. November 2023 (Datum der ersten Einvernahme von B._____) bzw. rund einem Jahr auch deshalb nicht mehr möglich ist, weil die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten seit- dem mit ihrem Entscheid über eine zweite Einvernahme von B._____ zu- wartet. Andererseits ist aber auch relativierend zu berücksichtigen, dass dieses innige Verhältnis insbesondere dann, wenn sich alle von einem drin- genden Tatverdacht getragenen Tatvorwürfe bewahrheiten sollten, kaum - 11 - unverändert fortgesetzt werden kann, nur weil B._____ dies derzeit zu wün- schen scheint und weil der Beschwerdeführer offenbar bereit ist, sich beim ersten Zusammentreffen "unter Tränen" und "aus tiefstem Herzen" bei ihr zu entschuldigen und ihr zu sagen, dass ihm alles "wahnsinnig leid" tue (Einvernahme vom 24. November 2023, Frage 289). So wurde im forensisch-psychiatrischen Gutachten die Beziehung zwi- schen dem Beschwerdeführer und B._____ einerseits zwar als intensiv und mit "viel Nähe" beschrieben, aber andererseits auch überzeugend darge- legt, dass der Beschwerdeführer gegenüber der 12-jährigen B._____ Ge- fühle entwickelt habe, die nicht einer Eltern-Kind-Beziehung entsprechen würden (S. 66). Damit steht ausser Frage, dass eine zukünftige Beziehung des Beschwerdeführers zu B._____ eine in wesentlichen Punkten gänzlich andere sein müsste als die bisherige. Demensprechend kann es derzeit vorrangig auch nicht darum gehen, möglichst bald ein normales Einverneh- men mit B._____ wieder herzustellen (Beschwerde Rz. 25), sondern allen- falls darum, die Voraussetzungen für ein inskünftig "normales" Einverneh- men zu schaffen. Wie dies möglich sein soll, solange bezüglich des Aus- masses des stattgefundenen Missbrauchs noch erhebliche Unklarheiten bestehen, ist gerade auch angesichts dessen, dass B._____ keine (na- hezu) erwachsene Person ist, sondern ein nunmehr 13-jähriges Mädchen, schlicht nicht einsichtig. Auch die vom Beschwerdeführer offenbar beabsichtigte Entschuldigung kann nicht als Ausdruck aufrichtiger Reue verstanden werden, solange die beschriebene Diskrepanz zwischen eingestandenen und von einem drin- genden Tatverdacht getragenen Vorwürfen fortbesteht. Dementsprechend wäre auch in solch einer Entschuldigung derzeit kein ernstzunehmender (schützenswerter) Versuch eines Neubeginns der von erheblichen Vertrau- ensbrüchen beschädigten Beziehung zu sehen, sondern vielmehr eine (nicht schützenswerte) Kollusionshandlung des Beschwerdeführers, um aus letztlich eigennützigen Gründen eine emotionale Abhängigkeit von B._____ ihm gegenüber zu erneuern bzw. aufrechtzuerhalten. Diese Beur- teilung drängt sich auch auf, weil der Beschwerdeführer offenbar unmittel- bar nach dem gravierendsten der eingestandenen sexuellen Übergriffe in ähnlicher Weise kolludierende Handlungen vornahm, indem er sich offen- bar nicht nur "von tiefstem Herzen" und "unter Tränen" bei B._____ ent- schuldigte, sie umarmte und ihr versprach, dass es nie wieder vorkomme, sondern mit ihr auch vereinbarte, den Vorfall für sich zu behalten (Einver- nahme des Beschwerdeführers vom 24. November 2023, Fragen 16 und 26; zum nötigenden [und insofern auch kolludierenden] Charakter des Schaffens einer solchen Geheimsituation vgl. BGE 146 IV 153 E. 3.5.8). Weil sich derartige (auf die Erzielung einer emotionalen Abhängigkeit ge- richtete) Kollusionsversuche auch bei begleiteten, telefonischen oder unter sonstigen Auflagen gewährten Kontakten nicht verhindern liessen, ist im - 12 - Übrigen bereits an dieser Stelle ohne Weiteres auszuschliessen, dass an- stelle des absoluten Kontaktverbots ein abgeschwächtes Kontaktverbot ausreichend sein könnte. 4.7. Zusammengefasst ist es beim derzeitigen Erkenntnisstand (weiterhin) nicht vorrangig das Kontaktverbot, welches einer Erneuerung der Beziehung des Beschwerdeführers zu B._____ entgegensteht, sondern sind es vielmehr die vom Beschwerdeführer mutmasslich begangenen Straftaten und die Art und Weise, wie er bis anhin damit umzugehen scheint. Die Ausführungen der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2024.172 vom 6. August 2024, wonach der Beschwerdeführer die mit dem Kontaktverbot einhergehenden Einschränkungen sich selbst zuzu- schreiben habe (E. 4.6.3), sind weiterhin aktuell. Deshalb und weil B._____ (wie bereits ausgeführt) offenbar noch im August 2024 nicht erkennbar aus- sagebereit war, kann der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zumindest nicht als besonders schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsge- bots (vgl. vorstehende E. 2) zum Vorwurf gemacht werden, dannzumal noch nicht über eine zweite Einvernahme von B._____ entschieden bzw. noch keine zweite Einvernahme terminiert zu haben. Eine solch qua- lifizierte Verletzung des Beschleunigungsgebots stellte die Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2024.172 vom 6. August 2024 denn auch bezeichnenderweise gerade nicht fest. Sie hielt die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten aber in ihrer E. 4.6.4 an, das Ver- fahren nunmehr beförderlich zum Abschluss zu bringen und Anklage zu erheben, u.a. auch mit der Begründung, dass sie (die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten) und nicht die Kindesschutzbehörde über den Zeitpunkt einer zweiten Einvernahme von B._____ zu befinden habe und einer tat- zeitnahen Einvernahme gerade bei kindlichen Opfern im Hinblick auf die Aussagequalität entscheidende Bedeutung zukomme. In Bestätigung dieser nach wie vor aktuellen Erwägungen ist daran festzu- halten, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nicht in der blossen Hoffnung, irgendwann doch noch zu verwertbaren Aussagen von B._____ zu kommen, mit dem Entscheid über eine zweite Einvernahme von B._____ zwischenzeitlich einfach zuwarten durfte. Dies tat die Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten aber seit August 2024 auch nicht. Vielmehr kündigte sie mit Schreiben vom 29. August 2024 an das Bezirksgericht Muri (Familiengericht) an, in den nächsten Tagen darüber befinden zu wollen, ob B._____ erneut befragt werden soll. Um B._____ bezüglich ihrer Aus- sagewilligkeit einen "unabhängigen Entscheid" zu ermöglichen, ersuchte sie das Bezirksgericht Muri (Familiengericht), B._____ einen Beistand zu ernennen, der sie in dieser Angelegenheit unterstütze (Beilage 3 zur Ein- gabe der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 16. September 2024). Das Bezirksgericht Muri (Familiengericht) teilte der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten daraufhin mit Schreiben vom 2. September 2024 mit, - 13 - dass es B._____ vor einem Entscheid über die beantragte Beistandschaft voraussichtlich bis Ende September 2024 persönlich anzuhören gedenke (Beilage 5 zur Eingabe der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 16. September 2024). Weshalb es als eine qualifizierte Verletzung des Be- schleunigungsgebots (i.S.v. vorstehender E. 2) zu beanstanden sein soll, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Eingabe vom 16. Sep- tember 2024 die beantragte Verlängerung des Kontaktverbots damit be- gründete, zunächst die persönliche Anhörung von B._____ vor dem Be- zirksgericht Muri (Familiengericht) abwarten zu wollen, ist nicht ersichtlich. Die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erscheint vielmehr als sachlich vertretbar und mit einer beförderlichen Verfahrens- führung, wie von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts bereits angemahnt, vereinbar. Stellt man auf die Ausführungen des Beschwerdeführers mit Stellung- nahme vom 23. Oktober 2024 ab, wurde B._____ von der Kindesschutzbe- hörde bereits am 25. September 2024 angehört und erging in der Sache schon am 14. Oktober 2024 ein Entscheid. Losgelöst davon, wie dieser Entscheid ausgefallen ist, ist nunmehr ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich die Rahmenbedingungen für einen "unabhängigen Entscheid" von B._____ über ihre Aussagewilligkeit auf absehbare Zeit nicht noch wei- ter verbessern (lassen) werden. Insofern vermag das Interesse an der Wahrheitsfindung die mit einem weiteren Zuwarten einhergehenden und zunehmend ins Gewicht fallenden Einschränkungen für den Beschwerde- führer nicht mehr aufzuwiegen, weshalb die Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten nunmehr zeitnah über eine zweite Einvernahme von B._____ zu be- finden haben wird. Dies gilt (wie bereits ausgeführt) losgelöst davon, wie der Entscheid der Kindesschutzbehörde ausgefallen ist, weshalb keine be- gründete Veranlassung besteht, diesen Entscheid und weitere Akten des Beistandsverfahrens beizuziehen. Der entsprechende Antrag des Be- schwerdeführers mit Stellungnahme vom 23. Oktober 2024 ist deshalb als unbegründet abzuweisen. 4.8. Dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nunmehr zeitnah über eine zweite Einvernahme von B._____ zu entscheiden hat, bedeutet aber nicht, dass dieser Entscheid innert Tagen ergehen müsste. Eine solche Dringlich- keit wäre höchstens bei einer qualifizierten (auf eine Widersetzlichkeit der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zurückzuführende und damit einfach zu beseitigende) Verletzung des Beschleunigungsgebots sachgerecht, die erhebliche Interessen des Beschwerdeführers in gravierender Weise ver- letzte. Weder das eine noch das andere ist aber zu erkennen: - Die vom Beschwerdeführer mit Beschwerde erhobenen Vorwürfe, wo- nach die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den Entscheid der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2024.172 vom - 14 - 6. August 2024 ignoriere (Rz. 29) und mit ihrer "demonstrativen Untä- tigkeit" deutlich signalisiere, dass sie nicht gewillt sei, das Verfahren voranzutreiben (Rz. 30), sind nach dem Ausgeführten unbegründet. In- wiefern die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegen das Rechts- missbrauchsverbot, den "positiven ordre public" oder auch Art. 312 StGB verstossen haben soll, vermag der Beschwerdeführer mit Beschwerde auch nicht annähernd überzeugend darzutun (Rz. 31 f.). Zudem droht durch die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau gewährte Verlängerung des Kontaktverbots auch keine Verletzung des sinngemäss zu beachtenden Verbots der Über- haft. - Letztlich begründete der Beschwerdeführer die von ihm behauptete krasse Unverhältnismässigkeit der Länge des Kontaktverbots einzig damit, dass er bereits am 24. November 2023 ein umfassendes Ge- ständnis abgelegt habe, ohne welches sich ihm gar keine sexuellen Handlungen mit B._____ hätten nachweisen lassen (Beschwerde Rz. 8 f.), dass er für B._____ ein fürsorglicher "Vaterersatz" gewesen sei und dies so bald wie möglich wieder sein wolle (Beschwerde Rz. 23 – 25) und dass sich B._____ aus freiem Willen und nach fach- kundiger Beratung durch ihren Rechtsbeistand dazu entschieden habe, ihn nicht zu belasten (Stellungnahme vom 27. Mai 2024, Rz. 13). Wie dargelegt, bestehen aber begründete Zweifel, dass der Beschwerde- führer am 24. November 2023 umfassend geständig war, benahm er sich mutmasslich bis anhin bei Weitem nicht so, wie es von einem für- sorglichen Vaterersatz zu erwarten ist, und vermag auch die Art und Weise, wie er die Verweigerungshaltung von B._____ als Ausdruck ih- res freien Willens zu erklären versucht, nicht zu überzeugen. Damit erweist sich auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers, das Kontaktverbot sei bis zum 31. Oktober 2024 zu befristen, als unbegründet, weshalb er abzuweisen ist. Den (verfahrensrechtlichen und materiellen) In- teressen des Beschwerdeführers ist Genüge getan, wenn die Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten innerhalb der ihr vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bis zum 22. Dezember 2024 indirekt (durch Verlänge- rung des Kontaktverbots) gewährten Frist über eine zweite Einvernahme von B._____ entscheidet und eine solche gegebenenfalls durchführt. Kon- krete Hinweise, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hierzu nicht willens oder fähig wäre, gibt es keine. 5. Anzumerken bleibt, dass sich allein mit der von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten auch geltend gemachten und vom Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau in seiner E. 4.4 bejahten Ausführungs- und/oder Wiederholungsgefahr eine Verlängerung des Kontaktverbots - 15 - zumindest in seiner derzeit uneingeschränkten (absoluten) Form wohl nicht rechtfertigen liesse. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Straf- verfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 61.00, zusammen Fr. 1'061.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 16 - Aarau, 31. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard