2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer als Entschädigung für das Beschwerdeverfahren Fr. 1'483.20 (inklusive Auslagen) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)