Selbst wenn der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht nur eigene Interessen wahrte, ändert dies nichts daran, dass darin keine gegen Entgelt erbrachte (Dienst-)Leistung zu Gunsten eines Dritten i.S.v. Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 3 lit. c Mehrwertsteuergesetz (MWSTG; SR 641.20) zu sehen ist, weshalb die dem Beschwerdeführer für die Beschwerde auszurichtende Entschädigung nicht der Mehrwertsteuer unterliegt und ihm deshalb hierfür auch kein Ersatz geschuldet ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 24. September 2024 aufgehoben.