zu entschädigen sind. In zusätzlicher Berücksichtigung einer - 13 - Auslagenpauschale (§ 9 Abs. 2bis Satz 2 AnwT) von praxisgemäss 3 % des Honorars beläuft sich die angemessene Entschädigung auf Fr. 1'483.20 (Fr. 240.00 x 6 x 1.03).