Dass er sich dabei wesentlich kürzer hätte fassen müssen, lässt sich nicht feststellen, woran nichts ändert, dass im Rahmen dieses Beschwerdeentscheids nicht ausführlich auf die Ausführungen des Beschwerdeführers mit Beschwerde Bezug genommen wurde. Es ging um für den weiteren Verfahrensgang bedeutsame und nicht offensichtlich einfach zu beantwortende Fragen, weshalb die relativ umfangreiche Beschwerde (mit welcher sich der Beschwerdeführer insbesondere in sachgerechter Weise zu möglichen Interessenkollisionen äusserte) noch gerechtfertigt ist. Als angemessener Zeitaufwand sind 6 Stunden einzusetzen, die mit dem Regelstundenansatz von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2bis Satz 1 AnwT)