7.2.3. Der Beschwerdeführer setzte sich im Rahmen einer 16-seitigen Beschwerde mit einer 3-seitigen Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft auseinander. Dass er sich dabei wesentlich kürzer hätte fassen müssen, lässt sich nicht feststellen, woran nichts ändert, dass im Rahmen dieses Beschwerdeentscheids nicht ausführlich auf die Ausführungen des Beschwerdeführers mit Beschwerde Bezug genommen wurde.