Insofern wahrte er nicht nur seine eigenen (wirtschaftlichen) Interessen, sondern insbesondere auch Verfahrensrechte des von ihm verteidigten Beschuldigten und der von ihm vertretenen E._____ AG. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach der um sein Honorar streitende Rechtsanwalt im Falle des Obsiegens losgelöst von weiteren Voraussetzungen angemessen zu entschädigen ist, weil er nicht bloss persönliche Interessen wahrnimmt (BGE 125 II 518 E. 5b), ist dem Beschwerdeführer dementsprechend eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.