Eingriff sowohl in Verteidigungsrechte beschuldigter Personen als auch in Verfahrensrechte "anderer Dritter" kann nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe gerechtfertigt sein, welche die kantonale Staatsanwaltschaft mit ihren weitgehend abstrakten Befürchtungen nicht überzeugend darzulegen vermag. 6. Zusammengefasst erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtswidrig, weshalb sie in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. 7. 7.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. 7.2.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde eine angemessene Entschädigung.