5.5. Insofern ist die angefochtene Verfügung nicht geeignet, die Strafuntersuchung vor kolludierenden Handlungen zu schützen. Sie würde einzig die bisherige (mutmasslich abgesprochene) Verteidigungsstrategie sowohl des Beschuldigten als auch von F._____ durchkreuzen oder zumindest erheblich erschweren, weil sich der Verteidiger von F._____, der neue Verteidiger des Beschuldigten und der neue Rechtsvertreter der E._____ AG erneut austauschen, absprechen und finden müssten. Ein derart schwerer - 12 -