So könnte dem Beschuldigten nicht untersagt werden, einen von ihm miteingesetzten Rechtsvertreter der E._____ AG nach Belieben zu instruieren, womit dieser nicht weniger als jetzt der Beschwerdeführer "gezwungen" wäre, solche Informationen auch an F._____ bzw. dessen Verteidiger weiterzuleiten. Im Übrigen könnte der Beschuldigte solche Informationen auch selbst direkt an F._____ oder dessen Verteidiger weiterleiten, ohne dass sich dies (wenn man von derzeit nicht im Raum stehenden Zwangsmassnahmen absieht) verhindern liesse (so auch überzeugend Beschwerde, Rz. 60).